Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Firma
Lietmann GmbH & Co. KG
Maschinen- und Sonderanlagenbau
(Stand: 01.03.2020)

I. Geltung
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten vorrangig nachstehende Geschäftsbedingungen, im Übrigen das BGB und das HGB. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Konditionen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung schriftlich zu. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen und er sie annimmt. Sie gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

II. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
1. Angebote für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere Bestätigung in Textform wirksam. Soweit unsere Mitarbeiter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer Bestätigung in Textform.
2. Abbildungen, Maße, Gewichte, Leistungsbeschreibungen oder sonstige zum Angebot gehörende Unterlagen wie Planungen, Zeichnungen, technische Daten etc. sind keine Beschaffenheitsangaben; Eigenschaftszusicherungen oder Garantien sind damit mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung ausdrücklich nicht verbunden. Änderungen der Konstruktion, der Stoffwahl, der Spezifikation und Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen entweder technisch notwendig und für den Kunden nicht nachteilig sind oder wir auf der Beschaffungsseite mit nicht hinnehmbarem Verzug, Kostensteigerungen etc. rechnen müssen, so dass wir berechtigt sind, gleichwertiges anderes Material zu verarbeiten. Stets müssen die Änderungen für den Kunden zumutbar sein.
3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, insbesondere Planungsunterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur, wenn wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. In jedem Fall verpflichten wir uns, die Nichtverfügbarkeit unverzüglich anzuzeigen und eine erhaltene Gegenleistung umgehend zu erstatten.
5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

III. Preise, Zahlung und Einwendungen
1. Die Preise sind in Euro verabredet und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels besonderer Vereinbarung in Textform ist die Zahlung jeder Lieferung bar ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsdatum fällig.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit Abschluss der technischen Klarstellung, die nach den Angaben des Kunden gemeinsam durch uns mit diesem durchgeführt wird. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretener Hindernisse, wie beispielsweise Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen etc. Das gilt auch, wenn die Hindernisse bei Unterlieferern eintreten.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
4. Bei von uns zu vertretendem Lieferverzug muss der Kunde uns, nachdem er uns in Textform gemahnt hat, eine angemessene weitere Frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach erfolglosem Ablauf der weiteren Frist ist der Kunde befugt, durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, was bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung anzunehmen ist und der Kunde nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung/Leistung weggefallen ist. Schadenersatzansprüche kann der Kunde im Falle des Rücktrittes daneben nicht verlangen. In jedem Fall ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

V. Gefahrübergang bei Lieferungen
1. Die Gefahr geht stets ab Verladeort des Werkes, d. h. grundsätzlich mit der Absendung der Lieferung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel obliegt uns.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung und die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.


Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura – Endbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.

VII. Gewährleistung/Haftung/Abtretung
1. Angelieferte Ware ist entsprechend der handelsrechtlichen Rügeverpflichtung nach § 377 HGB unverzüglich auf Vollständigkeit und evtl. Mangelhaftigkeit zu untersuchen; offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich, soweit möglich, in Textform anzuzeigen, im Übrigen stets unverzüglich nach Entdecken. Die Mitteilung muss das defekte Teil, die Art der Beschädigung und eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten. Bei Verstoß gegen vorbezeichnete Verpflichtungen entfällt unsere Gewährleistungspflicht. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind.
2. Mehr- oder Minderlieferungen begründen ausdrücklich keinen Mangel.
3. Ist die Lieferung / Leistung mangelhaft, leisten wir, soweit kein Fall des § 445 a Abs. 1 BGB vorliegt, nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels einer Kaufsache sind mit Ausnahme der Fälle des § 445 a Abs. 1 BGB zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung nach wenigstens drei Versuchen endgültig fehl, ist dem Kunden das Recht vorbehalten, zu mindern, oder wenn der Mangel erheblich ist, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche daneben sind ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über unsere Haftung hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Ein Rückgriff gegen uns für solche Mehrkosten ist ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Ansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder bei Beschaffenheiten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung entstehen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von der Haftungsbegrenzung ebenso unberührt, wie die Haftungsbeschränkungen nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten.
7. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen. Im Falle grober Pflichtverletzung oder Vorsatz ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal auf höchstens den Wert der betroffenen Lieferung, beschränkt. Eine Haftung für Vermögensschäden wird ausgeschlossen. Dies erstreckt sich auf alle Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund einschl. etwaiger Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Diese vorbeschriebene Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und auch nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben oder der Schaden aus vorsätzlichem Handeln entsteht.
8. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang. Die Rechte aus §§ 445 a, 445 b BGB bleiben davon unberührt. Die Gewährleistung verlängert sich um die Zeitdauer der Nacherfüllung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung, wenn es sich um wesentliche bzw. erhebliche oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel handelt und wir die Mängelbehebung anerkennen und selbst oder durch Dritte durchführen. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich nicht. Die Gewährleistung beträgt nie weniger als 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden, unabhängig von deren Rechtsgrundlage, außer bei Vorsatz unsererseits, einer Garantieverletzung bzw. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bzw. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9. Sind neben uns Dritte, gleich ob sie in einem Rechtsverhältnis zum Kunden stehen, für einen Mangel/Schaden gegenüber dem Kunden mitverantwortlich, und nimmt der Kunde uns allein aus seiner Rechtsposition in Anspruch, tritt er uns bereits jetzt seine Ansprüche gegenüber diesen Dritten ab.

VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Glandorf. Der Gerichtsstand liegt ausschließlich beim Amtsgericht Bad Iburg bzw. Landgericht Münster, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

IX. Rechtswahl
Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des einheitlichen “UN-Kaufrechtes” (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

X. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ausdrücklich nicht berührt.



Downloadmöglichkeit "AGB"

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